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Der Vermieter von Stellflächen auf einem Campingplatz haftet dem Mieter für Schäden durch das Umstürzen eines in einem benachbarten Waldstück stehenden Baumes, wenn der Baum bereits bei Abschluß des Mietvertrages in solchem Grade erkrankt war, daß mit seinem Umstürzen gerechnet werden mußte. Dies gilt auch dann, wenn der Vermieter die Gefahr schuldlos nicht gekannt hatte.
DAR 1985, 352 MDR 1985, 1027 VersR 1986, 374 ZfS 1986, 3 [...]