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Der Versicherer ist leistungsfrei, wenn der Versicherungsnehmer den ihm bekannten Namen des Fahrers, der Verkehrsunfallflucht begangen hat, verschweigt. Das gilt selbst dann, wenn der Versicherungsnehmer strafrechtliche Nachteile befürchtet.
So auch LG Stuttgart v. 12.09.1983, ZfS 1984, 245. ZfS 1985, 343 [...]