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BGH (VI ZR 195/84) | Datum: 01.10.1985
Die Bemessung des Schmerzensgeldes liegt grundsätzlich im Ermessen des Tatrichters, dem allerdings Grenzen gesetzt sind (vgl. dazu im einzelnen Senatsurteil vom 8. Juni 1976 - VI ZR 216/74 - VersR 1976, 967 , 968 f). [...]