Sortieren nach
1. Die vorläufige Deckung ist ein völlig selbständiger Vertrag und nicht lediglich eine Verschiebung des in § 1 Abs. 1 AKB bestimmten Zeitpunkts des Versicherungsbeginns. 2. Ein entsprechender Vertrag kommt daher durch Verwendung einer Deckungskarte einer Versicherungsgesellschaft durch den Versicherungsagenten im Rahmen der Zulassung des Fahrzeugs auch dann zustande, wenn gleichzeitig ein Versicherungsantrag an eine andere Versicherungsgesellschaft unterzeichnet wird. 3. In der Zusendung eines Versicherungsscheins liegt die Erklärung des Versicherers, für den aus dem Versicherungsschein hervorgehenden Zeitraum Deckungsschutz gewähren zu wollen. Eine derartige Erklärung kann der Versicherer nicht mit der Begründung anfechten, er sei davon ausgegangen, daß dem Versicherungsnehmer zuvor eine Dek(AB)kungskarte ausgehändigt worden sei.
Zur bedingten vorl. Deckung: OLG Hamm (20 U 203/86) VersR 1988, 622. VersR 1988, 258 [...]
Auch in der Fahrzeugversicherung gilt der Grundsatz, daß der Versicherungsnehmer eine vorsätzliche Aufklärungspflichtverletzung begeht, wenn er nach einem von ihm verursachten Unfall in Erwartung polizeilicher Aufklärungsmaßnahmen Alkohol zu sich nimmt, um damit den Grad seiner alkoholischen Beeinflussung im Unfallzeitpunkt zu verschleiern.
s. a. LG Koblenz (5 O 352/83) VersR 1984, 856 . VersR 1987, 777 [...]