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A. § 7 StVG greift auch dann ein, wenn zwischen den am Unfall beteiligten Fahrzeugen keine Berührung stattgefunden hat. Ein Unfall ist auch ohne Berührung beim Betrieb zweier Kraftfahrzeuge entstanden, wenn das Verhalten bzw. der Betriebsvorgang des einen das des anderen beeinflußt hat. Dazu genügt, daß der Unfall mit dem Betrieb in einem nahen örtlichen und zeitlichen Zusammenhang gestanden hat. B. 1. Der Beweis des ersten Anscheins spricht für ein Verschulden des Kraftfahrers, der nach einem Überholvorgang im Bereich einer Kurve auf nasser Fahrbahn die Gewalt über das Fahrzeug verliert und verunfallt. 2. Eine mögliche Mitverursachung des überholten Fahrzeugführers tritt hinter dem groben Fehlverhalten des Überholenden im Rahmen der Abwägung nach § 17 StVG zurück.
B. So auch OLG Frankfurt/M. v. 19.10.1978, VersR 1979, 725 r+s 1986, 149 [...]