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Ein an der Rückseite einer Zugmaschine angebauter Dreischarpflug (Heckanbaugerät) stellt ein Zubehör zur Zugmaschine dar und muß daher den Anforderungen des § 32 Abs. 2 StVZO entsprechen; § 32 Abs. 2 StVO kommt nicht in Betracht.
So auch BayObLG v. 15.02.1980, VRS 58, 463 . BayObLGSt 1985, 136 VRS 70, 381 [...]