Sortieren nach
Wer als Wartepflichtiger nach § 8 StVO an unübersichtlichen Kreuzungen oder Einmündungen an die Stelle, an der er seiner Wartepflicht gegebenenfalls nachkommen muß, so schnell heranfährt, daß er dieser Pflicht nicht mehr genügen kann, verletzt § 3 Abs. 1 StVO Kommt es in einem solchen Fall zu einer Gefährdung oder Behinderung eines Vorfahrtberechtigten, trifft der Verstoß gegen § 3 Abs. 1 StVO mit § 8 Abs. 1 StVO zusammen.
BayObLGSt 1985, 116 DAR 1986, 153 NJW 1986, 860 VRS 70, 154 VerkMitt 1986, 27 [...]