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OLG Koblenz (14 W 553/85) | Datum: 01.10.1985
Die Klägerin war im Besitz eines Schuldanerkenntnisses über 136.432,37 DM. Darauf hatten die Beklagten in Raten geleistet 12.000,00 DM, so daß eine Differenz von 136.000,00 DM, verblieb. Mit Anwaltschreiben vom 29. Mai [...]