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Eine einmalige Zuwiderhandlung rechtfertigt die Anordnung eines Fahrverbots nur dann, wenn sich der Betroffene besonders verantwortungslos verhalten hat und wenn feststeht, daß der angestrebte Erfolg, den Kraftfahrer zu verantwortungsbewußtem Fahren anzuhalten, im Einzelfall auch mit einer empfindlichen und im Wiederholungsfall auch mit einer verschärften Geldbuße nicht erreicht werden kann. Das gilt auch, wenn im Bußgeldkatalog ein Fahrverbot vorgeschlagen ist, solange der Bußgeldkatalog noch kein materielles Gesetz ist.
So auch OLG Düsseldorf v. 02.09.1985, r+s 1986, 22 = VRS 70, 22 . VRS 70, 32 [...]