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Ein Fahrzeugführer, der, um einem seinen Fahrstreifen versperrenden Hindernis auszuweichen, befugt unter Überquerung einer Fahrstreifenbegrenzung in den im Gleisbereich der Straßenbahn verlaufenden benachbarten Fahrstreifen hinüberfährt, ist jedenfalls dann nicht verpflichtet, nach Vorbeifahrt an dem Hindernis auf den von ihm vorher eingenommenen Fahrstreifen zurückzukehren, wenn es am Beginn der Fahrstreifenbegrenzung nicht durch eine entsprechende Verkehrsregelung anderen als Schienenfahrzeugen wirksam verboten ist, in den im Gleisbereich verlaufenden Fahrstreifen einzufahren.
BayObLGSt 1985, 104 NJW 1986, 2718 VRS 70, 55 VerkMitt 1986, 17 [...]