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Ein Bußgeldbescheid wird seine Abgrenzungsfunktion in sachlicher Hinsicht nur dann gerecht, wenn nach seinem Inhalt kein Zweifel über die Identität der Tat entstehen kann, wenn also zweifelsfrei feststeht, welcher Lebensvorgang erfaßt und geahndet werden soll. Daran fehlt es, wenn sich der Bußgeldbescheid darin erschöpft, die dem Betroffenen zur Last gelegte Tat in abstrakten, dem gesetzlichen Tatbestand (hier: des § 111 OWiG) entnommenen Wendungen zu beschreiben ohne konkrete, die Verwirklichung des gesetzlichen Tatbestandes aufzeigende Tatsachen zu nennen.
Hinweis: Anmerkung Herrmann NStZ 1986, 322 NStZ 1986, 321 [...]