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Das Berufungsgericht kann die vorläufige Entziehung der Fahrerlaubnis auch dann vor Erlaß des Berufungsurteils anordnen, wenn das AG die Fahrerlaubnis nach § 69 StGB entzogen, eine Maßnahme nach § 111a Abs. 1 StPO aber nicht getroffen hat. Dies gilt auch dann, wenn das AG von der vorläufigen Maßnahme ermessensfehlerfrei abgesehen hat und neue Tatsachen oder Beweismittel nicht hervorgetreten sind.
A.A.: OLG Karlsruhe v. 25.08.1980, VRS 59, 432. VRS 68, 361 [...]