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BGH (1 StR 188/84) | Datum: 26.06.1984
»...Der Angekl. beanstandet zu Recht, die Strafkammer habe unter Verstoß gegen § 261 StPO Beweisergebnisse, die sie außerhalb der gegen ihn durchgeführten Hauptverhandlung gewonnen habe, zu seinem Nachteil verwertet. [...]