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1. Es stellt einen Verstoß gegen die Aufklärungspflicht des Versicherungsnehmers dar, wenn er in der Schadenanzeige den Kilometerstand des Kfz um 20000 km geringer, als tatsächlich Gefahren angibt. 2. Die objektiv falsche Angabe in der Schadenanzeige ist nicht deshalb als zutreffend zu bewerten, weil die tatsächliche Laufleistung aus einer beigefügten Rechnung für den Versicherer ersichtlich wird. 3. Der Versicherungsnehmer hat zu beweisen, daß er die falsche Laufleistung nicht mit bedingtem Vorsatz angegeben hat.
S.a. LG Augsburg v. 13.05.1985 - 2 O 263/85 -, ZfS 1985, 372. ZfS 1985, 372 r+s 1985, 163 [...]