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1. In der Kaskoversicherung können Anwaltskosten grundsätzlich nur als Verzugsschaden gefordert werden. 2. Dazu ist neben der Fälligkeit eine Mahnung erforderlich. 3. Eine Fälligkeit tritt nach § 11 Abs. 1 VVG erst nach Abschluß der 'nötigen Erhebungen' ein. Dazu gehört auch die Einsicht in Ermittlungsakten.
S.a. AG Bochum v. 26.04.1984, ZfS 1985, 46 ZfS 1985, 334 [...]