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1. Die Vorschrift des § 849 BGB ist über den Bereich der unerlaubten Handlung hinaus auch auf die Fälle der Gefährdungshaftung anzuwenden. 2. Bei der Schadensabwicklung auf Totalschadenbasis können somit Zinsen ab Entzug des Fahrzeugs verlangt werden. Diese berechnen sich aber nicht vom gesamten Wiederbeschaffungswert, sondern unter Abzug des Restwertes und unter Berücksichtigung der Haftungsquote. Ferner entfallen Zinsen für die Tage, für die eine Nutzungsausfallentschädigung gezahlt worden ist 1).
1) Vgl. auch BGH v. 24.02.1983, VersR 1983, 555 VerkMitt 1985, 15 [...]