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1. Der Senat hält an seiner Auffassung fest, daß das auf der Grundlage des Runderlasses des Innenministers des Landes Nordrhein-Westfalen vom 12.02.1981 (MinBl NW 1981, 513 f), geändert durch Runderlaß vom 22.12.1983 (MinBl NW 1984, 3 f) vorgenommene Abstandsmeßverfahren ein geeignetes und zuverlässiges Mittel ist, eine Unterschreitung des erforderlichen Sicherheitsabstandes festzustellen. 2. Ein Betroffener, der glaubhaft einräumt, den erforderlichen Sicherheitsabstand nicht eingehalten zu haben, kann auf Grund seines Geständnisses verurteilt werden.
S.a. OLG Köln v. 08.03.1983, VerkMitt 1984, 4. VRS 67, 286 [...]