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Wird für die Beurteilung der Fahruntüchtigkeit die Tatzeitblutalkoholkonzentration durch Rückrechnung ermittelt, so bedarf die Annahme einer vor Ablauf von 2 Stunden nach Trinkende abgeschlossene Resorption der Feststellung der besonderen Anknüpfungstatsachen (Trinkzeit, Trinkmenge, Getränkeart, Nahrungsaufnahme, Körpergewicht u.a.).
So auch OLG Köln v. 16.03.1983, VRS 65, 217 . VRS 65, 367 [...]