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Tritt ein Ehemann wegen einer durch einen anderen schuldhaft verursachten Körperverletzung seiner Ehefrau den gemeinsam geplanten Urlaub nicht an, so erwächst ihm daraus aus keinem tatsächlichen oder rechtlichen Grund ein über die Vorschriften der unerlaubten Handlung erstattungsfähiger eigener Schaden.
Vgl. auch BGH v. 11.01.1983, VersR 1983, 392 = NJW 1983, 1107 VersR 1984, 895 [...]