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1. Eine gemeinschaftlich begangene unerlaubte Handlung erfordert Vorsatz im strafrechtlichen Sinne. 2. Die Haftung aller an der schädigenden Handlung Beteiligten setzt voraus, daß jeder der mehreren Beteiligten, hätte er nachweislich den Schaden durch seine Handlung verursacht, schuldhaft rechtswidrig gehandelt haben würde.
Im Anschl. an BGH v. 17.12.1952, VersR 1953, 146 MDR 1983, 1023 VersR 1984, 396 [...]