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Die Anmietung eines Ersatzwagens enthält auch bei geringer Beanspruchung jedenfalls dann keinen Verstoß gegen die Schadensminderungspflicht, wenn der Geschädigte aus besonderen Gründen (hier: eigene Gehbehinderung, Abrufsbereitschaft eines berufstätigen Familienmitglieds) nicht auf billigere Verkehrsmittel einschließlich der Inanspruchnahme von Taxiunternehmen verwiesen werden kann.
Im Anschl. an AG Herford v. 19.10.1971, VersR 1972, 701 VersR 1985, 1099 [...]