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1. In einem Rechtsstreit über die Zulässigkeit einer Geschwindigkeitsbegrenzung kann der Verkehrsteilnehmer die Verletzung des Abwägungsgebots grundsätzlich auch mit der Begründung rügen, öffentliche Belange, die im Gleichklang mit seinen privaten Interessen gegen die festgelegte Geschwindigkeitsbegrenzung streiten, seien nicht mit der ihnen zukommenden Bedeutung in die Abwägung eingestellt worden. 2. Der Ermessensspielraum der Straßenverkehrsbehörde wird bei verkehrsbeschränkenden Maßnahmen aus Lärmschutzgründen auch dann nicht eingeengt, wenn besonders schutzwürdige Wohngebiete infolge bauplanungsrechtlicher Fehlentscheidungen unmittelbar an eine Autobahntrasse heranreichen. 3. Die Lärmschutzrichtlinien und die Richtlinien zum Verkehrslärmschutz im Straßenbau sind geeignete Orientierungshilfen bei der Abwägung der widerstreitenden Belange 'Lärmschutz' und 'Freizügigkeit des Verkehrs unter Berücksichtigung des Straßencharakters'.
DAR 1984, 62 NJW 1984, 1647 VRS 66, 391 VerkMitt 1984, 33 [...]