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Bei einem Bewerber auf Neuerteilung der Fahrerlaubnis, der wiederholt wegen Trunkenheit im Verkehr belangt worden ist, rechtfertigt die gutachterliche Feststellung, daß die Wahrscheinlichkeit weiterer Trunkenheitsfahrten erheblich höher als bei der Gesamtheit der Kraftfahrer ist, die Annahme, daß er zum Führen von Kraftfahrzeugen ungeeignet ist.
Vgl. auch OVG Münster v. 9.12.1983, VRS 66, 389 = ZfS 1984, 189 ZfS 1984, 190 [...]