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Bei einem Amateur-Radrennen muß der Veranstalter dafür Sorge tragen, daß Radrennfahrer nicht durch querende Fußgänger gefährdet werden. Er muß dafür sorgen, daß eine ausreichende Zahl von richtig postierten und zutreffend instruierten Ordnern vorhanden ist.
Der BGH hat die Revision nicht angenommen. VersR 1984, 1098 ZfS 1985, 6 [...]