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1. § 52 BZRG beschränkt die Eintragung ausländischer Verurteilungen nicht auf solche, die in einem mit dem deutschen Strafprozeßrecht übereinstimmenden Verfahren zustande gekommen sind. Daher sind auch ausländische Abwesenheitsurteile im Zentralregister einzutragen. 2. Von der Anwendung des § 52 BZRG sind jedoch solche ausländischen Verurteilungen auszunehmen, die entweder auf Grund von Verfahrensordnungen oder jedenfalls in Anwendung von einzelnen Verfahrensvorschriften ergingen, die dem völkerrechtlich verbindlichen Mindeststandard an elementarer Verfahrensgerechtigkeit (fair trial) und den verfassungsrechtlichen Grundsätzen der deutschen öffentlichen Ordnung nicht genügen. Daß diese Mindestgarantien gewährleistet sind, ist schon im Eintragungsverfahren zu prüfen. 3. Die Ausgestaltung des Strafverfahrens gegen Abwesende in Italien (Kontumazialverfahren) genügt diesen Mindestgarantien jedenfalls dann, wenn den italienischen Strafverfolgungsbehörden bei der Durchführung des Strafverfahrens des im Ausland ansässigen Beschuldigten bekannt ist. 4. Die Registerbehörde ist nicht befugt, rechtskräftige strafgerichtliche Verurteilungen - seien es inländische oder ausländische auf ihre Rechtsfehlerfreiheit hin zu überprüfen und bei Verfahrensfehlern - auch schwerwiegenden - von der Eintragung abzusehen. Sie hat daher auch solche ausländischen Verurteilungen einzutragen, die unter Verstoß gegen die (ausländische) Verfahrensordnung zustande gekommen sind.

OLG Karlsruhe (4 VAs 13/82) | Datum: 02.11.1983

MDR 1984, 405 VRS 67, 69 [...]

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