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Eine gemeinsame Zufahrt zu mehreren Wohnhäusern ist, wenn keine die Zufahrt beschränkenden Einrichtungen oder Sperrzeichen angebracht sind, ohne Rücksicht auf die näheren örtlichen Verhältnisse öffentlicher Verkehrsraum im Sinne des Straßenverkehrsrechts.
Abweichung von BayObLG v. 20.01.1972, VRS 43, 134 DAR 1983, 329 VRS 64, 375 VerkMitt 1983, 74 [...]