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Eine Blutalkoholuntersuchung, bei der ausschließlich zwei Einzelanalysen nach der ADH-Methode durchgeführt worden sind, bildet zumindest dann, wenn diese Einzelanalysen nur einen Mittelwert von 1,06 o/oo ergeben haben, keine ausreichende Grundlage für die Feststellung einer Überschreitung des Gefahrengrenzwertes.
DAR 1982, 300 MDR 1982, 605 NJW 1982, 2131 VRS 62, 461 VerkMitt 1982, 93 [...]