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Macht ein Zeuge in der Hauptverhandlung von dem ihm zustehenden Zeugnisverweigerungsrecht Gebrauch, so dürfen seine früheren Angaben gegenüber der Polizei auch dann nicht verwertet werden, wenn es sich seinerzeit von sich aus mit dem Wunsch, zur Sache auszusagen, fernmündlich an die Polizei gewandt und hierbei einem zur Entgegennahme bereiten Polizeibeamten sein Tatwissen geschildert hat, es aber zu der in Aussicht genommenen späteren förmlichen Vernehmung nicht mehr gekommen ist.
C. AA OLG Koblenz (1 Ss 62/77) VRS 53, 440 . DAR 1983, 234 [...]