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1. Eine Klageschrift im Haftpflichtprozeß kann nur dann als Stellungnahme i.S. von § 17 Abs. 2 ARB gelten, wenn sie so begründet ist, daß sie die von der Meinung des Versicherers abweichenden Gesichtspunkte in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht hinreichend erkennen läßt. 2. Die Anforderungen an die hinreichende Erfolgsaussicht einer Klage sind in der Rechtsschutzversicherung niedriger anzusetzen als im Prozeßkostenhilfeverfahren, so daß hier bereits eine nicht ganz entfernte Möglichkeit des Erfolgs für die Gewährung von Deckungsschutz ausreicht.
So auch OLG München v. 20.09.1973, VersR 1974, 279 . VersR 1983, 1025 [...]