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1. Eine Klageschrift im Haftpflichtprozeß kann nur dann als Stellungnahme i.S. von § 17 Abs. 2 ARB gelten, wenn sie so begründet ist, daß sie die von der Meinung des Versicherers abweichenden Gesichtspunkte in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht hinreichend erkennen läßt. 2. Die Anforderungen an die hinreichende Erfolgsaussicht einer Klage sind in der Rechtsschutzversicherung niedriger anzusetzen als im Prozeßkostenhilfeverfahren, so daß hier bereits eine nicht ganz entfernte Möglichkeit des Erfolgs für die Gewährung von Deckungsschutz ausreicht.
So auch OLG München v. 20.09.1973, VersR 1974, 279 . VersR 1983, 1025 [...]
Ein Straßenpassant, der auf einen führerlos anrollenden Lkw aufspringt, um ihn zur Vermeidung von Gefahren für Dritte anzuhalten, und dabei Verletzungen erleidet, ist bei dieser Hilfeleistung nicht nach § 539 RVO versichert; er hat daher keinen Entschädigungsanspruch nach §§ 636 Abs. 1, 637 Abs. 1 RVO gegen den Sozialversicherungsträger, sondern das Recht, Fahrer, Halter und Haftpflichtversicherer des in Bewegung geratenen Fahrzeugs nach privatrechlichen Vorschriften auf Schadensersatz und Schmerzensgeld in Anspruch zu nehmen.
So auch LG Bonn v. 02.06.1981, VersR 1982, 658. VersR 1982, 1098 [...]