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1. Es ist im Regelfall rechtsfehlerhaft, aus der Höhe der Blutalkoholkonzentration (hier: 3 o/oo) ohne weiteres auf vorsätzliches Handeln zu schließen. 2. Bei Trunkenheitsgraden über 2,5 o/oo ist in aller Regel eine Prüfung der Voraussetzungen des § 20 StGB erforderlich.
So zu 1 auch OLG Düsseldorf v. 04.06.1982, VerkMitt 1983, 16 . VRS 64, 195 VerkMitt 1983, 16 [...]