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Begegnen sich ein vorfahrtsberechtigter Linksabbieger und ein wartepflichtiger Rechtsabbieger beim Abbiegen an unübersichtlicher Stelle, so trifft beim Zusammenstoß den Linksabbieger ein haftungsminderndes Mitverschulden, wenn er einen zu engen Bogen gefahren ist und der Unfall auch darauf beruht. Die Regel, daß das Rechtsfahrgebot nur dem Schutz der sich in Längsrichtung auf derselben Straße bewegenden Fahrzeuge gilt, steht dem nicht entgegen.
es ist ein weiter Bogen zu fahren: OLG Düsseldorf (12 D 229/27l VersR 1979. 3a VersR 1983, 644 [...]