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Begegnen sich beim Übergang von einem breiten Straßenstück zu einem solchen, in dem wegen geringerer Fahrbahnbreite eine gefahrlose Begegnung nur nach vorheriger Verständigung möglich ist, zwei Fahrzeuge, so hat der aus dem breiten Straßenstück kommende vor der Fahrbahnverengung zu warten, während der andere grundsätzlich auf die Beachtung seines sich hieraus ergebenden Vortritts vertrauen darf.
Vgl. hierzu BayObLG v. 2.11.1960, VRS 20, 226 VRS 63, 215 ZfS 1983, 256 [...]