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1. Der Fahrer eines Linienbusses der Deutschen Bundespost, der seinen Fahrplan einhalten muß, darf darauf vertrauen, daß die Fahrgäste ihrer Verpflichtung, sich im Fahrzeug stets einen festen Halt zu verschaffen (PostREiseO § 3 Abs. 3 Nr. 3), nachkommen. 2. Etwas anderes könnte nur gelten, wenn auf seiten des Fahrgastes ganz besondere Umstände - etwaig eine jedem Dritten ohne weiteres auffallende körperliche Behinderung - vorgelegen hätte. Allein der Umstand, daß der Fahrgast zwei schwere Einkaufstaschen bei sich trug, rechtfertigt keine andere Beurteilung, zumal wenn der Busfahrer diese wahrgenommen hatte. 3. Es ist allein Sache des Fahrgastes, sich vor dem Anfahren des Busses einen sicheren Halt zu verschaffen und die Gefahr eines Sturzes zu vermeiden. Der zusteigende Fahrgast muß stets damit rechnen, daß er vor der Abfahrt keinen Sitzplatz mehr erreichen kann, sondern den unvermeidlichen Ruck beim Anfahren stehend überwinden muß. 4. Kommt ein Fahrgast in einem normal anfahrenden Bus zu Fall, so spricht der Anscheinsbeweis dafür, daß der Sturz auf mangelnde Vorsicht des Gastes zurückzuführen ist, zumal dann, wenn dieser versucht, einen Sitzplatz im hinteren Bereich des Busses zu erreichen, statt sich sofort festen Halt zu verschaffen.
So im Prinzip auch LG Kiel v. 18.07.1980, VersR 1981, 663 VersR 1983, 1044 [...]