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1. Das Rechtsschutzinteresse an der Feststellung künftiger Ersatzpflicht für einen entgangenen Unterhaltsanspruch besteht auch dann, wenn der Gesamtumfang der zur Zeit gewährten Renten der Sozialversicherungsträger den Unterhaltsanspruch der Geschädigten erheblich übersteigt. Das Feststellungsinteresse ist schon deshalb gegeben, weil nicht auszuschließen ist, daß die Rentenleistungen in Zukunft einmal unter die nach den voraussichtlichen Einkommensverhältnissen des Getöteten während der mutmaßlichen Dauer seines Lebens geschuldeten Unterhaltsleistungen absinken. 2. Es ist durchaus nicht unwahrscheinlich, daß bei schlechter Wirtschaftslage das heute bestehende hohe Rentenniveau absinkt und daß jedenfalls bei dem Zusammentreffen mehreren Renten, wie dies beim tödlichen Arbeitsunfall eines Angestellten auftritt, die Witwe einmal nicht mehr besser gestellt werden wird, als es ohne den Unfall der Fall wäre.
Vgl. auch OLG Zweibrücken v. 29.04.1977, VersR 1979, 1066 . MDR 1983, 324 NJW 1983, 692 [...]
1. Bei gefrierendem Regen wird vom Straßenbenutzer die Beachtung besonderer Sorgfalt gefordert. 2. Das Ende des (gefrierenden) Regens darf abgewartet werden, ehe gestreut wird, auch wenn hierdurch Glatteis entsteht.
zur Streupflicht bei andauerndem Schneefall; OLG Frankfurt ZfS 1987, 35 mwH. VersR 1983, 498 [...]