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1. Auch eine für immer angeordnete Sperre für die Erteilung einer Fahrerlaubnis kann aufgehoben werden. 2. Bei der Entscheidung über die Abkürzung der Sperrfrist müssen alle im Zeitpunkt der Entscheidung bekannten Tatsachen berücksichtigt werden, die dafür oder dagegen sprechen, daß der Verurteilte sich in Zukunft wieder verantwortungsbewußt im Straßenverkehr verhalten wird, und die den Schluß zulassen, die Entwicklung des Verurteilten sei anders verlaufen, als es der erkennende Richter angenommen hatte.
DAR 1982, 338 JMBl NRW 1982, 177 VRS 63, 273 ZfS 1983, 32 (LS) [...]