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Die Feststellung, wer das Kraftfahrzeug zur Tatzeit einer mit ihm begangenen Geschwindigkeitsüberschreitung geführt hat, ist in der Regel unmöglich i.S.v. § 31a StVZO, wenn sich der befragte Fahrzeughalter erkennbar weigert, an der Aufklärung des Verkehrsverstoßes sachdienlich mitzuwirken.
So auch VG Hannover v. 17.2.1976, VRS 51, 398. MDR 1983, 782 VerkMitt 1983, 73 [...]