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A. 'Andere Straßenteile' im Sinne von § 10 Satz 1 StVO gehören zwar zur Straße, dienen jedoch nicht dem durchgehenden Verkehr. Ob solche Absonderung vom fließenden Verkehr vorliegt, bestimmt sich im wesentlichen nach äußeren, jedermann erkennbaren Merkmalen. B. Das jedermann zugängliche Gelände eines Universitätsklinikums ist öffentlicher Verkehrsraum.
B. So auch OLG Frankfurt/M. v. 06.04.1973, VersR 1974, 580 VerkMitt 1983, 53 [...]