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1. Bei gefrierendem Regen wird vom Straßenbenutzer die Beachtung besonderer Sorgfalt gefordert. 2. Das Ende des (gefrierenden) Regens darf abgewartet werden, ehe gestreut wird, auch wenn hierdurch Glatteis entsteht.
zur Streupflicht bei andauerndem Schneefall; OLG Frankfurt ZfS 1987, 35 mwH. VersR 1983, 498 [...]