Sortieren nach
1. Die Vorschrift des § 315b StGB schützt die Sicherheit des öffentlichen Straßenverkehrs, wobei entscheidend für den Begriff des öffentlichen Verkehrs dessen faktische Öffentlichkeit ist. 2. Eine Beeinträchtigung der Sicherheit des öffentlichen Straßenverkehrs liegt vor, wenn durch die in § 315b Abs. 1 Nr. 1 bis 3 StGB beschriebene Verhaltensweisen eines Verkehrsteilnehmers anderen Verkehrsteilnehmers die gefahrlose Teilnahme am öffentlichen Straßenverkehr nicht mehr möglich ist.
So auch OLG Bremen v. 15.10.1979, MDR 1980, 421. VRS 63, 357 NJW 1982, 2391 [...]