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1. In der Fahrzeugversicherung stellt der Tatbestand des unerlaubten Entfernens vom Unfallort (§ 142 StGB) - hier: Vereitelung einer Blutprobenentnahme - jedenfalls dann eine Verletzung der Aufklärungspflicht dar, wenn ein Dritter durch den Unfall geschädigt oder daran als möglicher Mitverursacher beteiligt ist. 2. Alkoholbedingte Fahruntüchtigkeit und damit grob fahrlässiges Herbeiführen des Versicherungsfalls (§ 61 VVG) kann auf Grund der in der Unfallflucht liegenden Beweisvereitelung jedenfalls dann angenommen werden, wenn weitere deutliche Anhaltspunkte für das Vorhandensein einer alkoholbedingten Fahruntüchtigkeit sprechen.
So zu 1. auch BGH v. 12.11.1975, VRS 50, 87 = NJW 1976, 371 VersR 1982, 385 [...]