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1. Im Rahmen der nur deliktsrechtlichen oder der deliktsrechtsähnlichen (Gefährdungs-)Haftung kommt eine Mitverantwortlichkeit eines schuldlosen, geschädigten Kindes wegen des Mitverschulden seines gesetzlichen Vertreters weder aus § 278 BGB noch aus dem Gesichtspunkt der 'Haftungs-' oder 'Zurechnungseinheit' in Betracht. Der Schädiger und der mitschuldige gesetzliche Vertreter haften vielmehr dem Kind als Gesamtschuldner auf vollen Schadensersatz. 2. Der Ausgleichsanspruch des Schädigers gem. § 426 BGB wird auch dann nicht durch entsprechende Anwendung des § 67 Abs. 2 VVG vermindert, wenn er von seinem Haftpflichtversicherer geltend gemacht wird.
s. grundlegend BGH (III ZR 65/50) BGHZ 1, 248. DAR 1982, 17 VersR 1982, 300 [...]