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1. Der bei einem Massenauffahrunfall Geschädigte, dessen Schaden durch mehrere Schädiger verursacht wurde, kann denjenigen Schädiger in Anspruch nehmen, hinsichtlich dessen die Anspruchsvoraussetzungen am leichtesten zu beweisen sind. 2. Im Rahmen der nach § 17 Abs. 1 Satz 2 StVG vorzunehmenden Abwägung ist dann dem Verursachungsbeitrag des Klägers nur der Verursachungsbeitrag des Beklagten gegenüberzustellen; der Verursachungsbeitrag der anderen Schädiger hat außer Betracht zu bleiben.
Siehe auch Fichtner, VersR 1986, 320: 'Probleme bei Massenunfällen.' VersR 1982, 478 [...]