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A. 1. In der Weiterbenutzung eines Fahrzeugs, dessen Handbremse funktionslos ist und dessen Gangschalthebel in bestimmten Positionen mit der Hand festgehalten werden muß, liegt jedenfalls dann eine willkürliche Gefahrerhöhung, wenn die vorhandenen Mängel nicht Folgen plötzlicher Ereignisse, sondern eines länger dauernden Verschleißprozesses sind. 2. § 7 V AKB ist auf die Verletzung von Obliegenheiten, die vor dem Versicherungsfall zu erfüllen waren, weder unmittelbar noch entsprechend anwendbar. B. Eine Überschreitung der Klagefrist des § 12 Abs. 3 VVG ist unschädlich, wenn der Versicherer auf die ihm durch den Fristablauf gewährte Rechtsstellung verzichtet hat.
B. So auch OLG Hamm v. 19.06.1974, VersR 1975, 223. VersR 1982, 260 [...]