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»1. Zur Wahrung einer Rechtsmittelfrist reicht die Einreichung einer in fremder Sprache gehaltenen Rechtsmittelschrift nicht aus. 2. Zu einer ordnungsgemäßen Rechtsmittelbelehrung gehört auch der Hinweis, daß die schriftliche Rechtsmitteleinlegung in deutscher Sprache erfolgen muß.«
BGH (1 StR 815/81) | Datum: 14.07.1981
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