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Daß der Verteidiger nicht über die an den Betroffenen bewirkte, die Rechtmitteleinlegungsfrist in Lauf setzende Zustellung unterrichtet wurde, rechtfertigt grundsätzlich keine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Erledigung des Rechtsmittels.
Ergänzung zu BayObLG v. 25.11.1975, VRS 50, 292 . VRS 62, 197 [...]