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»1. Ein ordnungsmäßiger Aufenthalt im Sinne des Art. 2 des deutsch-griechischen Niederlassungs- und Schiffahrtsvertrages liegt auch dann vor, wenn zwar im Zeitpunkt der Ausweisung die befristete Aufenthaltserlaubnis des Ausländers abgelaufen ist, dieser aber rechtzeitig einen noch nicht beschiedenen Verlängerungsantrag gestellt hat. 2. Die Ordnungsmäßigkeit des Aufenthalts von mehr als fünf Jahren im Sinne des Art. 2 Abs. 3 des deutsch-griechischen Niederlassungs- und Schiffahrtsvertrages ist nicht unterbrochen, wenn der Ausländer innerhalb dieser Frist auf einen erst am Tage nach dem Ablauf einer befristeten Aufenthaltserlaubnis gestellten Antrag eine weitere Aufenthaltserlaubnis erhalten hat. 3. Die in BVerwGE 55, 8 dargelegten Grundsätze für die Beurteilung eines besonders schwerwiegenden Ausweisungsgrundes im Sinne des deutsch-italienischen Freundschafts-, Handels- und Schiffahrtsvertrages sind auch für die Frage maßgebend, ob im Sinne des Art. 2 Abs. 3 des deutsch-griechischen Niederlassungs- und Schiffahrtsvertrages der in einem Verstoß gegen die öffentliche Ordnung liegende Ausweisungsgrund besonders schwerwiegend ist. 4. Für die Beurteilung der Frage, ob ein Verkehrsdelikt im Hinblick auf den spezialpräventiven Zweck der Ausweisung einen besonders schwerwiegenden Verstoß im Sinne des Art. 2 Abs. 3 des deutsch-griechischen Niederlassungs- und Schiffahrtsvertrages darstellt, ist bedeutsam, daß bereits die Fahrerlaubnisentziehung einen Schutz vor ungeeigneten Kraftfahrern bietet. 5. Straßenverkehrsrechtliche Trunkenheitsdelikte bilden in der Regel nicht allein wegen des generalpräventiven Zwecks der Ausweisung einen besonders schweren Ausweisungsgrund im Sinne des Art. 2 Abs. 3 des deutsch-griechischen Niederlassungs- und Schiffahrtsvertrages. 6. Der besondere Ausweisungsschutz des Art. 2 Abs. 3 des deutsch-griechischen Niederlassungs- und Schiffahrtsvertrages ist auf Entscheidungen über die Verlängerung befristeter

BVerwG (1 C 23.81) | Datum: 18.08.1981

Vorinstanz: II. VGH Mannheim, Vorinstanz: VG Karlsruhe, BVerwGE 64, 13 [...]

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