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1. Ein Versicherungsnehmer, der sich 15 Monate lang nicht um die 'Anzeige' des Schadensfalls kümmert, handelt jedenfalls grob fahrlässig. 2. Der Versicherer ist leistungsfrei, wenn er konkretisieren kann, daß ihm durch die verspätete Schadensmeldung Möglichkeiten zur Erweiterung und Feststellung des Versicherungsfalls oder der Minderung des Schadens durch eigene Verhandlungen mit dem Geschädigten entgangen sind.
Ablehn. Anm. v. Klimke, VersR 1983, 233. VersR 1982, 1089 [...]