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Rechtsgebiet
Gericht
Fundstelle
Das mehrtägige Abstellen eines Wohnmobils auf einem öffentlichen Parkplatz zu Wohnzwecken liegt außerhalb des Gemeingebrauchs und stellt eine erlaubnispflichtige Sondernutzung dar. Wird dadurch kein anderer Verkehrsteilnehmer gefährdet, behindert oder belästigt, so geht das landesrechtliche Straßengesetz § 32 StVO vor.
OLG Braunschweig (Ss Bz 72/81) | Datum: 08.07.1981
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