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1. Die Beweislast des Versicherers für absolute Fahruntüchtigkeit des Versicherungsnehmers besteht auch gegenüber einem vom Versicherungsnehmer behaupteten Nachtrunk (1,77 o/oo). 2. Ein Versicherungsnehmer, der mit seinem Wagen im Zustand relativer Fahruntüchtigkeit verunglückt und deshalb als fahrunfähig anzusehen ist, handelt nur dann grob fahrlässig, wenn er über die genossene Alkoholmenge hinaus weitere ernsthafte Anzeichen für eine Fahruntüchtigkeit (Ausfallerscheinungen) mißachtet hat. Für das Vorliegen solcher Ausfallerscheinungen spricht kein Anscheinsbeweis.
So zu 1. auch LG Dortmund v. 16.10.1980, VersR 1981, 724 (1,59 o/oo). VersR 1981, 924 [...]